Aufhebungsvertrag als Arbeitnehmer: Vor- und Nachteile, Muster, Sperrzeit
Dein Arbeitgeber legt dir einen Aufhebungsvertrag auf den Tisch – oder du willst selbst früher raus, als deine Kündigungsfrist erlaubt. In beiden Fällen gilt: Ein Aufhebungsvertrag kann ein guter Deal sein, aber er nimmt dir Rechte, die du bei einer Kündigung hättest. Hier liest du, worauf du als Arbeitnehmer achten musst. Den Überblick über alle Wege aus dem Job gibt die Anleitung Kündigung schreiben.
Was ist ein Aufhebungsvertrag?
Ein Aufhebungsvertrag (auch Auflösungsvertrag) ist eine Vereinbarung, mit der Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis gemeinsam zu einem bestimmten Datum beenden. Anders als bei einer Kündigung:
- gibt es keine Kündigungsfrist – das Enddatum ist frei verhandelbar;
- greift kein Kündigungsschutz, auch kein Sonderkündigungsschutz (etwa in Schwangerschaft oder bei Schwerbehinderung);
- ist kein Betriebsrat anzuhören.
Wie die Kündigung braucht auch der Aufhebungsvertrag die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift beider Seiten auf derselben Urkunde, die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 623 BGB). Eine Einigung per E-Mail ist unwirksam.
Vor- und Nachteile für Arbeitnehmer
Vorteile
- Schneller Wechsel: Du kannst beim neuen Arbeitgeber früher anfangen, als deine Kündigungsfrist erlauben würde.
- Abfindung verhandelbar: Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht bei einer Kündigung grundsätzlich nicht; im Aufhebungsvertrag kannst du eine vereinbaren.
- Gutes Zeugnis und saubere Formulierung lassen sich festschreiben.
- Kein Kündigungsvermerk im Lebenslauf – du kannst im Gespräch sagen: „Wir haben uns einvernehmlich getrennt.“
Nachteile
- Sperrzeit beim Arbeitslosengeld: Wer das Beschäftigungsverhältnis selbst löst, ohne wichtigen Grund, bekommt eine Sperrzeit von zwölf Wochen (§ 159 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 SGB III). Ein Aufhebungsvertrag gilt als solches Lösen.
- Kein Kündigungsschutz: Du verzichtest auf die Möglichkeit, eine Kündigung gerichtlich prüfen zu lassen.
- Kein Widerruf: Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein arbeitsrechtlicher Aufhebungsvertrag nicht nach § 355 BGB widerrufen werden kann (BAG, Urteil vom 07.02.2019, 6 AZR 75/18). Unwirksam ist er nur, wenn er unter Missachtung des Gebots fairen Verhandelns zustande kam – etwa durch gezielt ausgenutzte Schwäche.
Sperrzeit vermeiden oder verkürzen
Die Agentur für Arbeit prüft, ob du einen wichtigen Grund hattest. Den musst du darlegen und nachweisen, wenn er in deiner Sphäre liegt (§ 159 Abs. 1 Satz 3 SGB III). Praktische Ansätze:
- Anschlussjob vorher unterschreiben. Hast du einen neuen Arbeitsvertrag, wirst du gar nicht arbeitslos – die Sperrzeit spielt keine Rolle.
- Drohende Arbeitgeberkündigung dokumentieren. Steht eine betriebsbedingte Kündigung zum gleichen Termin ohnehin bevor, lass das im Vertrag festhalten („zur Vermeidung einer sonst ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung“) und die Kündigungsfrist einhalten. Ob das als wichtiger Grund anerkannt wird, entscheidet die Agentur im Einzelfall.
- Verkürzung beachten: Hätte das Arbeitsverhältnis ohnehin innerhalb von sechs Wochen geendet, sinkt die Sperrzeit auf drei Wochen, innerhalb von zwölf Wochen auf sechs Wochen (§ 159 Abs. 3 SGB III).
- Arbeitsuchend melden: Sobald du unterschrieben hast, hast du nur drei Tage, wenn das Ende weniger als drei Monate entfernt ist (§ 38 Abs. 1 SGB III). Sonst droht zusätzlich eine Woche Sperrzeit (§ 159 Abs. 6 SGB III).
Lass dich vor der Unterschrift bei der Bundesagentur für Arbeit, deiner Gewerkschaft oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten, wenn du keinen Anschlussjob hast.
Was in einen Aufhebungsvertrag gehört
Prüf jeden Entwurf auf diese Punkte:
- Beendigungsdatum – möglichst nicht vor Ablauf deiner regulären Kündigungsfrist, wenn du Arbeitslosengeld brauchst.
- Grund der Beendigung – neutral oder mit Hinweis auf die vermiedene Arbeitgeberkündigung.
- Abfindung – Höhe, Fälligkeit, „brutto“ oder „netto“.
- Vergütung bis zum Ende einschließlich Boni und anteiliger Sonderzahlungen.
- Resturlaub – nehmen oder abgelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG).
- Freistellung – bezahlt, widerruflich oder unwiderruflich.
- Arbeitszeugnis – Note und Formulierung, am besten mit eigenem Entwurf (Anspruch nach § 109 GewO).
- Firmenwagen, Laptop, Diensthandy – Rückgabedatum.
- Ausgleichsklausel – prüfen, dass keine offenen Ansprüche (Überstunden, Provisionen) unter den Tisch fallen.
Aufhebungsvertrag Muster: zentrale Klauseln
§ 1 Beendigung. Die Parteien sind sich einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgebers zur Vermeidung einer ansonsten ausgesprochenen ordentlichen betriebsbedingten Kündigung unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist mit Ablauf des [30.06.2027] endet.
§ 2 Abfindung. Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von [Betrag] Euro brutto, fällig mit der letzten Gehaltsabrechnung.
§ 3 Freistellung und Urlaub. Der Arbeitnehmer wird ab dem [01.04.2027] unter Fortzahlung der Vergütung unwiderruflich freigestellt. Der Resturlaub von [12] Tagen wird auf die Freistellung angerechnet.
§ 4 Zeugnis. Der Arbeitnehmer erhält ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis mit der Leistungs- und Verhaltensbeurteilung „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“.
§ 5 Schriftform. Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform.
Diese Klauseln sind ein Ausgangspunkt, keine Rechtsberatung. Lass dir Zeit: Niemand kann dich zwingen, sofort zu unterschreiben. Ein Satz wie „Ich nehme den Entwurf mit und melde mich bis Freitag“ ist völlig normal.
Aufhebungsvertrag oder Kündigung?
- Du willst schneller weg als deine Frist und hast den neuen Vertrag schon unterschrieben → Aufhebungsvertrag ist ideal.
- Du hast noch keinen neuen Job → eine eigene Kündigung führt ebenfalls zur Sperrzeit; ein Aufhebungsvertrag mit Abfindung kann besser sein, braucht aber Beratung.
- Der Arbeitgeber drängt dich → nicht unter Druck unterschreiben; ohne deine Unterschrift muss er kündigen, und dann hast du Kündigungsschutz.
- Es gibt einen schweren Pflichtverstoß des Arbeitgebers → prüfe die fristlose Kündigung als Arbeitnehmer.
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Häufige Fragen
Kann ich einen Aufhebungsvertrag widerrufen?
Nein. Laut Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 07.02.2019, 6 AZR 75/18) gibt es kein Widerrufsrecht nach § 355 BGB. Der Vertrag ist nur unwirksam, wenn er unter Missachtung des Gebots fairen Verhandelns zustande kam.
Bekomme ich nach einem Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit?
In der Regel ja: zwölf Wochen, wenn du ohne wichtigen Grund das Beschäftigungsverhältnis löst (§ 159 SGB III). Kein Problem ist das, wenn du direkt einen neuen Job antrittst. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, prüft die Agentur für Arbeit im Einzelfall.
Muss ein Aufhebungsvertrag schriftlich sein?
Ja. § 623 BGB verlangt für Kündigung und Auflösungsvertrag die Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Beide Seiten müssen dasselbe Papier eigenhändig unterschreiben.
Habe ich Anspruch auf eine Abfindung?
Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht. Im Aufhebungsvertrag ist die Abfindung Verhandlungssache – halte Höhe, brutto/netto und Fälligkeit schriftlich fest.
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