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Kündigungsfrist für Arbeitnehmer: So rechnest du dein Enddatum aus

Aktualisiert am 2026-10-25
Kurz gesagtKündigst du als Arbeitnehmer, gilt ohne abweichende Regel die gesetzliche Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB), in der Probezeit zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB). Die nach Betriebszugehörigkeit verlängerten Fristen gelten gesetzlich nur für Kündigungen des Arbeitgebers, werden aber oft vertraglich auf beide Seiten erstreckt. Dein Vertrag darf für dich keine längere Frist vorsehen als für den Arbeitgeber (§ 622 Abs. 6 BGB). Die Frist läuft ab dem Tag, an dem die Kündigung zugeht.

Die Kündigungsfrist entscheidet, wann dein letzter Arbeitstag ist – und damit, ab wann du beim neuen Arbeitgeber anfangen kannst. Hier erfährst du, welche Frist für dich als Arbeitnehmer gilt und wie du das Datum sicher ausrechnest. Wie das eigentliche Schreiben aussieht, steht in der Anleitung Kündigung schreiben.

Welche Kündigungsfrist gilt? Die Reihenfolge der Prüfung

Schau in diese drei Quellen, in dieser Reihenfolge:

  1. Arbeitsvertrag: Steht dort eine konkrete Frist („drei Monate zum Quartalsende“) oder ein Verweis auf das Gesetz?
  2. Tarifvertrag: Gilt in deinem Betrieb ein Tarifvertrag, kann er von den gesetzlichen Fristen abweichen – auch nach unten (§ 622 Abs. 4 BGB). Das steht meist im Vertrag („Es gelten die Tarifverträge der …“).
  3. Gesetz: Fehlt beides, gilt § 622 BGB.

Eine Grenze gilt immer: Für deine Kündigung darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber (§ 622 Abs. 6 BGB). Eine Klausel „Arbeitgeber: ein Monat, Arbeitnehmer: drei Monate“ wäre insoweit unwirksam.

Die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 622 BGB

Grundkündigungsfrist: vier Wochen

Laut § 622 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Vier Wochen sind 28 Tage, nicht „ein Monat“. Das Ende muss auf den 15. oder den letzten Tag eines Monats fallen.

Probezeit: zwei Wochen

Während einer vereinbarten Probezeit von höchstens sechs Monaten beträgt die Frist zwei Wochen – und zwar zu jedem beliebigen Tag (§ 622 Abs. 3 BGB). Mehr dazu in Kündigung in der Probezeit.

Verlängerte Fristen nach Betriebszugehörigkeit

Kündigt der Arbeitgeber, verlängert sich die Frist mit der Dauer des Arbeitsverhältnisses (§ 622 Abs. 2 BGB), jeweils zum Ende eines Kalendermonats:

| Betriebszugehörigkeit | Frist bei Kündigung durch Arbeitgeber | |---|---| | ab 2 Jahren | 1 Monat | | ab 5 Jahren | 2 Monate | | ab 8 Jahren | 3 Monate | | ab 10 Jahren | 4 Monate | | ab 12 Jahren | 5 Monate | | ab 15 Jahren | 6 Monate | | ab 20 Jahren | 7 Monate |

Wichtig für dich: Diese Staffel gilt gesetzlich nur für Kündigungen des Arbeitgebers. Als Arbeitnehmer bleibst du bei vier Wochen – es sei denn, dein Vertrag enthält eine Klausel wie „Die verlängerten Kündigungsfristen gelten auch für eine Kündigung durch den Arbeitnehmer“. Solche Klauseln sind verbreitet und mit § 622 Abs. 6 BGB vereinbar, weil beide Seiten gleich lange gebunden sind. Lies deinen Vertrag also genau.

So rechnest du die Kündigungsfrist aus

Die Frist beginnt am Tag nach dem Zugang der Kündigung beim Arbeitgeber – nicht am Tag, an dem du den Brief schreibst oder abschickst.

Beispiel 1: gesetzliche Frist zum Monatsende

Du willst zum 31. Januar 2027 gehen. Rechne vier Wochen (28 Tage) zurück: Die Kündigung muss spätestens am Sonntag, 3. Januar 2027 zugehen. Weil davor Wochenende und Neujahr (Freitag, 1. Januar) liegen und im Betrieb niemand den Brief annimmt, übergibst du sie realistisch spätestens am Donnerstag, 31. Dezember 2026.

Merke: Fällt der letzte mögliche Zugangstag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich die Frist nicht zu deinen Gunsten. Du musst früher dran sein.

Beispiel 2: gesetzliche Frist zum 15.

Du willst zum 15. März 2027 gehen. Vier Wochen zurück ergibt den 15. Februar 2027 als letzten Zugangstag (ein Montag). Geht die Kündigung erst am 16. Februar zu, endet das Arbeitsverhältnis erst am 31. März.

Beispiel 3: vertragliche Frist „drei Monate zum Quartalsende“

Du willst zum 30. Juni 2027 gehen. Drei Monate zurück: Die Kündigung muss spätestens am 31. März 2027 zugehen. Am 1. April ist es zu spät – dann ist das nächste Quartalsende der 30. September.

Kündigungsfrist und Resturlaub, Freistellung, Wechsel

Kündigungsfrist und Arbeitsagentur

Wenn du noch keinen neuen Job hast, gilt parallel eine zweite Frist: Du musst dich spätestens drei Monate vor dem Ende arbeitsuchend melden; erfährst du das Ende kurzfristiger, innerhalb von drei Tagen (§ 38 Abs. 1 SGB III). Bei Verstoß droht eine Sperrzeit von einer Woche (§ 159 Abs. 6 SGB III). Die Meldung geht online bei der Bundesagentur für Arbeit.

Den neuen Starttermin richtig verhandeln

Sobald du dein Enddatum kennst, kannst du es im Vorstellungsgespräch konkret nennen: „Meine Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum Monatsende, ich kann also frühestens zum 1. Februar beginnen.“ Das wirkt organisiert und vermeidet Missverständnisse. Deinen Lebenslauf für die Bewerbung baust du mit dem EuroCV-Builder; die Pakete findest du unter Preise.

Häufige Fragen

Wie lang ist die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer?

Vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB). In einer vereinbarten Probezeit von höchstens sechs Monaten sind es zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB).

Gelten die längeren Fristen nach Betriebszugehörigkeit auch für mich?

Gesetzlich nur, wenn der Arbeitgeber kündigt (§ 622 Abs. 2 BGB). Viele Arbeitsverträge erstrecken sie aber ausdrücklich auf beide Seiten – dann gelten sie auch für deine Kündigung.

Ab wann läuft die Kündigungsfrist?

Ab dem Tag nach dem Zugang der Kündigung beim Arbeitgeber. Entscheidend ist also, wann das unterschriebene Schreiben tatsächlich ankommt, nicht das Datum auf dem Brief.

Darf mein Vertrag für mich eine längere Frist vorsehen als für den Arbeitgeber?

Nein. Nach § 622 Abs. 6 BGB darf für die Kündigung durch den Arbeitnehmer keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

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