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Richtig kündigen: Checkliste vom Entschluss bis zum letzten Arbeitstag

Aktualisiert am 2026-10-25
Kurz gesagtRichtig kündigen heißt: erst den neuen Arbeitsvertrag unterschreiben, dann die Kündigungsfrist im Vertrag prüfen, den Vorgesetzten persönlich informieren und die Kündigung schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift übergeben (§ 623 BGB). Lass dir den Empfang quittieren, kläre Resturlaub und Arbeitszeugnis und melde dich arbeitsuchend, falls noch kein Anschluss steht (§ 38 SGB III). In dieser Reihenfolge vermeidest du Formfehler, Lücken im Einkommen und Ärger mit der Agentur für Arbeit.

„Wie kündige ich richtig?“ – die Frage dreht sich selten nur ums Schreiben. Es geht um Reihenfolge: Wer zu früh kündigt, steht ohne Einkommen da; wer die Form verpatzt, ist gar nicht gekündigt. Diese Checkliste führt dich in zehn Schritten durch. Das Kündigungsschreiben mit Vorlage findest du in der Anleitung Kündigung schreiben.

Vor der Kündigung: Schritte 1 bis 4

1. Neuen Vertrag unterschreiben – nicht nur zusagen lassen

Kündige erst, wenn du den unterschriebenen Arbeitsvertrag des neuen Arbeitgebers hast. Eine mündliche Zusage oder eine Mail „Wir freuen uns auf dich“ ist kein Anschluss. Kündigst du ohne neuen Job und ohne wichtigen Grund, droht beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit von in der Regel zwölf Wochen (§ 159 Abs. 3 SGB III).

2. Kündigungsfrist und Enddatum prüfen

Schau in Arbeitsvertrag und gegebenenfalls Tarifvertrag. Ohne besondere Regel gilt die gesetzliche Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende (§ 622 Abs. 1 BGB), in der Probezeit zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB). Rechenbeispiele findest du in Kündigungsfrist für Arbeitnehmer, die Sonderregeln am Anfang in Kündigung in der Probezeit.

Stimme das Enddatum mit dem Starttermin beim neuen Arbeitgeber ab. Ein Tag Lücke zwischen zwei Jobs ist kein Problem; überschneiden dürfen sich zwei Vollzeitstellen dagegen nicht ohne Weiteres.

3. Den richtigen Weg wählen

4. Offene Punkte sammeln

Notiere vor dem Gespräch: Resturlaub, Überstunden, ausstehende Boni, Firmenwagen, Laptop, ein eventuelles nachvertragliches Wettbewerbsverbot im Vertrag. So weißt du, was du ansprechen willst, und vergisst im Gespräch nichts.

Die Kündigung selbst: Schritte 5 bis 7

5. Erst mit dem Vorgesetzten sprechen

Rechtlich nicht nötig, aber fair: Informiere deine direkte Führungskraft persönlich, bevor die Personalabteilung den Brief bekommt. Ein Einstieg, der funktioniert:

„Ich möchte dir/Ihnen persönlich sagen, dass ich ein Angebot angenommen habe und mein Arbeitsverhältnis zum 31. Januar kündige. Die Entscheidung ist mir nicht leichtgefallen. Mir ist wichtig, dass die Übergabe gut läuft.“

Bleib sachlich und rechtfertige dich nicht lang. Fragt dein Chef nach dem Grund, reicht ein Satz: „Ich habe eine Stelle gefunden, die besser zu meinen nächsten Schritten passt.“

Wenn ein Gegenangebot kommt

Manche Arbeitgeber reagieren mit mehr Gehalt oder einer neuen Rolle. Lass dich nicht spontan darauf ein: „Danke, das ehrt mich. Ich habe mich aber schon verbindlich entschieden.“ Willst du wirklich darüber nachdenken, erbitte dir Bedenkzeit – aber bedenke, dass du beim neuen Arbeitgeber bereits unterschrieben hast.

6. Schriftlich kündigen – mit Unterschrift

Die Kündigung braucht die Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 623 BGB). Also: ausdrucken, eigenhändig unterschreiben. Eine E-Mail oder WhatsApp beendet nichts. Schreib das Enddatum und den Zusatz „hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ hinein.

7. Zugang beweisen

Die Kündigung wirkt erst, wenn sie zugeht. Am sichersten: persönliche Übergabe, und auf deiner Kopie quittiert die Gegenseite „Original erhalten am …“. Beim Einwurf-Einschreiben reichen Einlieferungsbeleg und Sendungsstatus laut Bundesarbeitsgericht allein nicht als Zugangsbeweis (BAG, Urteil vom 30.01.2025, 2 AZR 68/24).

Nach der Kündigung: Schritte 8 bis 10

8. Arbeitsuchend melden, falls nötig

Hast du noch keinen neuen Job, meldest du dich spätestens drei Monate vor dem Ende arbeitsuchend, bei kürzerer Frist innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis (§ 38 Abs. 1 SGB III) – online bei der Bundesagentur für Arbeit. Bei Versäumnis droht eine Woche Sperrzeit (§ 159 Abs. 6 SGB III).

9. Resturlaub, Übergabe, Zeugnis

10. Letzter Tag und Unterlagen

Gib Arbeitsmittel gegen Quittung zurück und lass dir aushändigen bzw. zuschicken: Arbeitszeugnis, letzte Gehaltsabrechnung, Arbeitsbescheinigung für die Agentur für Arbeit (falls nötig), Lohnsteuerbescheinigung.

Die häufigsten Fehler beim Kündigen

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Häufige Fragen

Wie kündige ich richtig als Arbeitnehmer?

Neuen Vertrag unterschreiben, Kündigungsfrist prüfen, Vorgesetzten persönlich informieren, schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift kündigen (§ 623 BGB) und den Empfang quittieren lassen. Danach Resturlaub, Zeugnis und gegebenenfalls die Arbeitsuchendmeldung klären.

Muss ich meinem Chef vorher Bescheid sagen?

Rechtlich nicht, aber es ist üblich und fair. Wirksam wird die Kündigung ohnehin erst mit dem unterschriebenen Schreiben, das dem Arbeitgeber zugeht.

Sollte ich kündigen, bevor ich einen neuen Job habe?

Besser nicht. Ohne wichtigen Grund verhängt die Agentur für Arbeit nach einer Eigenkündigung in der Regel eine Sperrzeit von zwölf Wochen (§ 159 SGB III). Kommt das für dich doch infrage, musst du dich rechtzeitig arbeitsuchend melden (§ 38 SGB III).

Wann muss ich die Kündigung abgeben?

So, dass sie vor Beginn der Kündigungsfrist beim Arbeitgeber ankommt. Bei vier Wochen zum Monatsende heißt das: spätestens 28 Tage vor dem gewünschten Enddatum (§ 622 Abs. 1 BGB) – plane ein paar Tage Puffer ein.

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